Die Niederlassungserlaubnis ist der beste Aufenthaltstitel. Sie gestattet den dauerhaften Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Ausländischen Kindern zwischen 16-18 Jahren kann mit der Niederlassungserlaubnis der dauerhafte Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden.
Sie wird unbefristet erteilt und berechtigt den Inhaber zu jeglicher Erwerbstätigkeit (selbständige und unselbständige). Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Man unterscheidet zwischen
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erörtern wir Ihnen gerne im persönlichen Gespräch in der Ausländerbehörde.
Hinweise
Zur zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens vereinbaren Sie bitte unter der Telefonnummer 365-2828 und 365-2727 eine Terminvergabe, in Einzelfällen auch nachmittags.
Informationen zum Aufenthaltsrecht erhalten Sie im Internet unter:
Aufenthaltsgesetz, Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Aufenthaltsverordnung, Verordnung zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes
FreizügG/EU 2004, Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
Allgemeine Information zur Zuwanderung
Bitte beachten Sie, dass pro Kunde und Angelegenheit nur ein Termin gebucht werden darf. Bei Mehrfachbuchungen werden alle Termine gelöscht.
Vorzulegen sind:
Herr Adelmann